Initiativantrag: COVID-Hilfsfonds für Corona-Folgen

  • Beitrags-Autor:
  • Beitrags-Kategorie:Anträge / Landtagsarbeit
  • Lesedauer:6 min Lesezeit

Initiativantrag

der unterzeichneten Abgeordneten des MFG Klubs im Oö. Landtag
betreffend
COVID-Hilfsfonds für Corona-Folgen

Der Oö. Landtag möge beschließen:

  1. Die Errichtung und Einrichtung eines „COVID-Hilfsfonds für Corona-Folgen“ in der Höhe von maximal 27,6 Millionen EUR wird genehmigt.
  2. Die Oö. Landesregierung wird aufgefordert, Richtlinien für die Abwicklung der Fondsmittel auszuarbeiten und die zur Durchführung dieses Landtagsbeschlusses erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Begründung

Die “Aufarbeitung der Corona-Maßnahmen” ist in aller Munde. Im Niederösterreichischen Landtag wurde jüngst beschlossen, einen COVID-Hilfsfonds für Corona-Folgen einzurichten. Um dieser positiven Entwicklung zu folgen, sollen die im Zuge der Pandemie gesetzten Maßnahmen auch in Oberösterreich aufgearbeitet und Maßnahmen gesetzt werden, um die durch die Pandemie und durch Maßnahmen entstandenen Schäden – so gut dies möglich ist – wiedergutzumachen. Demgemäß hat das Land Oberösterreich auf die Dauer von zwei Jahren ab Errichtung einen Fonds in der Höhe von 26,5 Millionen Euro einzurichten. Aus diesem Fonds sollen insbesondere Maßnahmen zum Ausgleich von negativen Auswirkungen im Zusammenhang mit Corona-Maßnahmen finanziert werden.

Das Land Oberösterreich wird jene – wegen Verletzung von Corona-Beschränkungen bezahlten – Strafgelder von Amts wegen an die Betroffenen persönlich rückerstatten, die aufgrund von Bestimmungen verhängt worden sind, die in der Folge vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben wurden.

Die Summe der weiteren dem Land zugeflossenen Strafgelder von maximal 1,1 Millionen Euro werden vom Land Oberösterreich in den Fonds eingebracht und so Personen zugutekommen, die durch die Pandemie Schaden genommen haben.

Somit steht dem Fonds insgesamt ein Volumen von maximal 27,6 Millionen Euro zur Verfügung.

1. Der Oö. Landtag spricht sich für die Errichtung und Einrichtung eines Verwaltungsfonds mit der Bezeichnung „COVID-Hilfsfonds für Corona-Folgen“ (in weiterer Folge: Fonds) zum Ausgleich von negativen Auswirkungen im Zusammenhang mit Corona-Maßnahmen auf die Dauer von zwei Jahren ab Errichtung aus. Demgemäß wird mit diesem Landtagsbeschluss der Fonds errichtet. Der Fonds verfügt über keine eigene Rechtspersönlichkeit und wird bei dem gemäß der Geschäftsverteilung der Oö. Landesregierung zuständigen Mitglied der Landesregierung eingerichtet und von diesem verwaltet.

2. Der Fonds verfolgt das Ziel, die notwendigen finanziellen Mittel dem gemäß der Geschäftsverteilung der Oö. Landesregierung zuständigen Mitglied der Landesregierung zur Verfügung zu stellen, damit diesem ermöglicht wird, die erforderlichen Maßnahmen im Sinne des Punkts 6 dieses Antrags setzen zu können.

3. Der Fonds erhält eine Dotierung im Umfang von insgesamt maximal 27,6 Millionen Euro.

4. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Fondsmitteln.

5. Die Verwendung für eine Maßnahme im Sinne des Punkts 6 (siehe sogleich) ist ausgeschlossen, wenn für diese Maßnahme bereits Förderungen aus anderen Mitteln zugesagt oder gewährt wurden.

6. Die finanziellen Mittel des Fonds sollen insbesondere für folgende Maßnahmen im Zusammenhang mit Corona und Corona-Maßnahmen verwendet werden:

  • Maßnahmen zum Ausgleich von Schäden im Fall individueller Nachteile, wie zum Beispiel Rückerstattung von Strafgeldern, die aufgrund von Bestimmungen verhängt worden sind, die in der Folge vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben wurden und Anwaltskosten zur Bekämpfung dieser Strafen;
  • Maßnahmen zum Ausgleich von Aufwendungen im Zusammenhang mit medizinischer Betreuung von Menschen mit ärztlich bestätigen Impfbeeinträchtigungen; Impfbeeinträchtigungen sind gesundheitliche Nachteile, die nicht in den Anwendungsbereich des Impfschadengesetzes fallen bzw. ein Ausgleichsanspruch nach dem Impfschadengesetz trotz ärztlicher Bescheinigung nicht vorliegt;
  • Maßnahmen, die geeignet sind, ärztlich bestätigte Erkrankungen als Langzeitfolgen von Coronamaßnahmen zu heilen bzw. die Heilung zu unterstützen;
  • Förderung von Sport- und sonstigen Vereinen wie insbesondere Elternvereinen, die Leistungen anbieten, die sich besonders eignen, bei Kindern und Jugendlichen coronabedingte Probleme zu bekämpfen bzw. wiedergutzumachen;
  • Maßnahmen insbesondere für Kinder und Jugendliche zum Ausgleich von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Behandlung nachgewiesener psychischer Probleme;
    – Maßnahmen insbesondere für Kinder und Jugendliche zum Ausgleich von Aufwendungen im Zusammenhang mit erforderlichen Therapien;
  • Maßnahmen zum Ausgleich von Aufwendungen im Zusammenhang mit coronabedingtem Heim- oder Nachhilfeunterricht;
  • Maßnahmen im Zusammenhang mit sonstigen erforderlichen Unterstützungen, insbesondere für Kinder und Jugendliche bei Freizeitaktivitäten etc.

7. Antragsberechtigt sind alle in Oberösterreich im Tatbestandszeitpunkt hauptgemeldeten natürliche und juristische Personen mit Sitz in Oberösterreich, bei welchen einer oder mehrere der unter Punkt 6 angeführten Tatbestände zwischen 16. März 2020 (erster Lockdown) und 30. Juni 2023 (Ende der Corona-Maßnahmen) verwirklicht wurde(n). Die Antragstellung für (im Tatbestandszeitraum) Minderjährige hat durch zumindest einen Obsorgeberechtigten zu erfolgen. Parteien, parteinahe Vereine und Organisationen sind von einer Förderung durch diesen Fonds ausnahmslos ausgeschlossen.

8. Die Oö. Landesregierung hat ehestmöglich Richtlinien für die Abwicklung der Fondsmittel zu beschließen. In diesen Richtlinien ist insbesondere eine einfache, rasche und nach Möglichkeit automatisationsunterstützte Abwicklung sicherzustellen. Eine zumindest stichprobenartige Kontrolle kann auch im Nachhinein erfolgen. Damit soll eine möglichst effiziente und rasche Verwendung von Mitteln für Maßnahmen zum Ausgleich für negative Auswirkungen im Sinne des Punkts 6 sichergestellt werden.

9. Das gemäß der Geschäftsverteilung der Oö. Landesregierung zuständige Mitglied der Landesregierung hat dem Landtag nach Schließung des Fonds einen Endbericht vorzulegen, in dem die Maßnahmen, die auf Basis dieses Beschlusses ergriffen worden sind, dargestellt sind. Der Bericht soll insbesondere eine Aufstellung der Mittelverwendung für Maßnahmen im Sinne des Punkts 6 umfassen. Weiters soll eine unabhängige, unbefangene und weisungsfreie Evaluierungskommission die Erreichung der Ziele beurteilen. Die Stellungnahme der Kommission soll dem Endbericht beigelegt werden.

Linz, am 15.06.2023

(Anm.: Fraktion der MFG)
Häusler, Krautgartner, Aigner

Beilage 567/2023

COVID-Hilfsfonds für Corona-Folgen