Bestellung des Landesamtsdirektor muss transparent werden!

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MFG OÖ begrüßt die Forderung der SPOÖ zur Änderung des Oö. Landes-Verfassungsgesetzes:

Die Modalitäten für die Bestellung des Landesamtsdirektors sind derzeit in aller Munde. Denn ein objektives Bestellungsverfahren, wie es für die Betrauung mit anderen Leitungsfunktionen im öffentlichen Dienst verpflichtend vorgesehen ist, gibt es in diesem Fall nicht. Die SPÖ Oberösterreich hat angekündigt, einen entsprechenden Antrag, dass auch bei der Bestellung des Landesamtsdirektors künftig das Oö. Objektivierungsgesetz anzuwenden ist, in der kommenden Landtagssitzung am 6.7.2023 einzubringen. Zuvor hatte der rote Landesrat Michael Lindner bereits vorbildlich als einziges Mitglied er Landesregierung gegen die Bestellung des neuen Landesamtsdirektors gestimmt – mit der Begründung, dass es eine objektive und nachvollziehbare Ausschreibung und Bewerbungsgespräche nicht gäbe und der gesamte Vorgang somit nicht nach- vollziehbar sei. MFG-OÖ begrüßt die Initiative der SPÖ, bei der Bestellung des Landesamtsdirektors künftig das Objektivierungsgesetz des Landes anzuwenden und wird diese selbstverständlich unterstützen.

Worum geht es?

Der Landesamtsdirektor ist der höchste Beamte eines österreichischen Bundeslandes und hat die Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung inne.

Nach derzeit geltender Rechtslage in Oberösterreich wird der Landesamtsdirektor von der Landesregierung bestellt. Es ist nicht erforderlich, den Posten des Landesamtsdirektors auszuschreiben und es gibt auch sonst kein verbindliches, gesetzlich festgeschriebenes Auswahlverfahren. Dieser intransparente Prozess bedingt, dass die Auswahl des Kandidaten nicht nachvollziehbar ist und dass die Parteien, welche in der Landesregierung eine Mehrheit bilden, ihren Wunschkandidaten einfach so auswählen können.

Objektivierungsgesetz Oberösterreich!

Im Bundesland Kärnten beispielsweise ist dies anders geregelt. Dort erfolgt die Bestellung des Landesamtsdirektors sowie des Landesamtsdirektor-Stellvertreters nach dem Kärntner Objektivierungsgesetz.

Ziel des Objektivierungsgesetzes ist es, die Aufnahme in den öffentlichen Dienst des Landes nach einheitlichen und objektiven Kriterien zu gestalten. Insbesondere gibt es auch Regelungen für die Betrauung mit Leitungsfunktionen. Es gibt nun aber nicht nur in Kärnten ein solches Objektivierungsgesetz, sondern auch in Oberösterreich.

Unsere Forderung an die Oö. Landesregierung ist, dem Oö. Landtag zur Beratung und Beschlussfassung eine Novelle des Oö. Landesverfassungsgesetzes vorzulegen, nach der die Bestellung des Landesamtsdirektors sowie des Landesamtsdirektor-Stellvertreters künftig nach dem Oö. Objektivierungsgesetz erfolgt.

Denn ein transparentes Hearing und damit eine Nachvollziehbarkeit der Auswahl des Kandidaten sowie die Sicherheit, dass der Posten mit einer qualifizierten Person besetzt wird, ist mit dieser Vorgehensweise gewährleistet. Weiters erhält die Oö. Landesregierung durch einen fairen Bewerbungsprozess, in dem die Bewerber sich und ihre Ideen für den Landesdienst präsentieren, sowie durch die Beiziehung einer Bestellungskommission eine fundierte Entscheidungsgrundlage dafür, wer für den Posten am geeignetsten ist und zukünftig die Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Oö. Landesregierung innehaben soll.

Rückfragehinweis:

MFG Klub im OÖ Landtag

(+43 732) 7720 – 17402

presse-ooe@mfg-oe.at

www.klubmfg-ooe.at