Initiativantrag: Landes-Personalvertretungsgesetz für einen Wahlvorschlag erforderlichen Unterschriften

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Initiativantrag

der unterzeichneten Abgeordneten des MFG Klubs im Oö. Landtag
betreffend
die gemäß § 20 Abs 4 Oö. Landes-Personalvertretungsgesetz für einen Wahlvorschlag erforderlichen Unterschriften

Der Oö. Landtag möge beschließen:

Die Oö. Landesregierung wird aufgefordert, die notwendigen Regelungen zu erlassen, damit bei der Kundmachung der Wahlvorschläge für die Wahl der Personalvertreter (§ 39 Oö. L-PVWO) sowie deren Auflage zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten (§ 9 Abs 8 Oö. L-PVWO) die gemäß § 8 Abs 2 Oö. L-PVWO iVm § 20 Abs 4 Oö. L-PVG erforderlichen Unterschriften nicht für die Wahlberechtigten einsehbar sind und diese durch eine Bestätigung des zuständigen Dienststellenwahlausschusses, dass der Wahlvorschlag die gemäß § 20 Abs 4 Oö. L-PVG erforderlichen Unterschriften enthält, zu ersetzen.

Begründung

Die Vorschläge jener Bediensteten, die sich um die Wahl als Personalvertreter bewerben (Wahlvorschläge), müssen schriftlich beim zuständigen Dienststellenwahlausschuss eingebracht werden und von mindestens doppelt so vielen für den betreffenden Dienststellenausschuss wahlberechtigten Bediensteten unterschrieben sein, wie der Wahlvorschlag Bewerber enthält (§ 20 Abs 4 Oö. Landes-Personalvertretungsgesetz – Oö. L-PVG).

Gemäß § 8 Abs 2 Oö. Landes-Personalvertretungs-Wahlordnung (Oö. L-PVWO) haben Wahlvorschläge die nach § 20 Abs. 4 Oö. L-PVG erforderlichen Unterschriften zu enthalten. Die zugelassenen Wahlvorschläge sind gemäß § 20 Abs 5 Oö. L-PVG kundzumachen. Sie sind konkret gemäß § 9 Abs 8 Oö. L-PVWO vom Dienststellenwahlausschuss zwei Wochen vor dem Wahltag bis zum Ende der Wahlhandlung zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten aufzulegen und gemäß § 39 Oö. L-PVWO, also jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel der betreffenden Dienststelle für die Dauer von zwei Wochen, kundzumachen. Hierbei sind die gemäß § 20 Abs 4 Oö. L-PVG erforderlichen Unterschriften ebenso für die Wahlberechtigten einsehbar, da diese ja gemäß § 8 Abs 2 Oö. L-PVWO in den Wahlvorschlägen enthalten sein müssen. Es ist also für die Wahlberechtigten der jeweiligen Dienststelle ersichtlich, von welche(r) Person(en) die jeweiligen Wahlvorschläge in der betreffenden Dienststelle unterschrieben wurden.

Die gegenständlichen Unterschriften dienen der Unterstützung des Wahlvorschlags (stellen also im Grunde Unterstützungserklärungen dar). Die unterschreibenden Personen müssen sich öffentlich – jedenfalls zumindest dienststellenintern – dazu bekennen, welchen Wahlvorschlag und somit welche politisch motivierte Gruppierung sie unterstützen. Viele Menschen könnten durch diese Bestimmung davon abgehalten werden, einen Wahlvorschlag zu unterstützen, obwohl sie das im Grunde gerne täten. Dies wiederum führt dazu, dass Personen/Gruppierungen, die sich zur Wahl stellen möchten und grundsätzlich auch über eine Wählerschaft verfügen, am Antritt gehindert werden, da eben die Wahlberechtigten aus Angst vor negativen Folgen den Wahlvorschlag nicht unterzeichnen und es somit letztlich an den für einen gültigen Wahlvorschlag erforderlichen Unterschriften fehlt. Der aktuelle Prozess ist daher dazu geeignet, die Wahl zu beeinflussen. Dies stellt somit einen demokratiefeindlichen Prozess dar und steht überdies im Spannungsfeld mit datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

Im Sinne der Förderung eines fairen demokratischen Prozesses erscheint es daher notwendig, die konkreten Regelungen so auszugestalten, dass bei Kundmachung der Wahlvorschläge bzw. deren Auflegung zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten die gemäß § 8 Abs 2 Oö. L-PVWO iVm § 20 Abs 4 Oö. L-PVG erforderlichen Unterschriften nicht mit kundgemacht bzw. aufgelegt werden, diese Unterschriften somit für die Wahlberechtigten nicht einsehbar sind.

Die Wahlvorschläge sollen daher stattdessen durch eine Bestätigung des zuständigen Dienststellenwahlausschusses, dass der Wahlvorschlag die gemäß § 8 Abs 2 Oö. L-PVWO iVm § 20 Abs 4 Oö. L-PVG erforderlichen Unterschriften enthält, ersetzt werden.

Linz, am 2. Juni 2022
(Anm.: Fraktion der MFG)
Aigner, Krautgartner, Häusler

Beilage 241/2022

Landes-Personalvertretungsgesetz für einen Wahlvorschlag erforderlichen Unterschriften