Initiativantrag: Insekten in Lebensmitteln

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Initiativantrag

der unterzeichneten Abgeordneten des MFG Klubs im Oö. Landtag
betreffend
Insekten in Lebensmitteln

Der Oö. Landtag möge beschließen:

Resolution

Die Oö. Landesregierung wird dazu aufgefordert, sich bei der Bundesregierung dafür einzusetzen, dass diese

  • die gesetzlichen Grundlagen für eine gesonderte Kennzeichnungspflicht für Produkte, in denen die Insekten Mehlkäfer (Tenebrio molitor), Wanderheuschrecke (Locusta migratoria), Hausgrille (Acheta domesticus) sowie Getreideschimmelkäfer oder Buffalowurm (Alphitobius diaperinus) enthalten sind, zu schaffen, sowie
  • sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten dafür einzusetzen, dass die am europäischen Markt als Lebensmittel zugelassenen Insekten Mehlkäfer (Tenebrio molitor), Wanderheuschrecke (Locusta migratoria), Hausgrille (Acheta domesticus) sowie Getreideschimmelkäfer oder Buffalowurm (Alphitobius diaperinus) als Hauptallergene in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittel-Informationsverordnung – LMIV) aufgenommen werden.

Begründung

Bisher hat die Europäische Kommission vier Insekten als Lebensmittel für den europäischen Markt autorisiert:

  • Mehlkäfer (Tenebrio molitor)
  • Wanderheuschrecke (Locusta migratoria)
  • Hausgrille (Acheta domesticus)
  • Getreideschimmelkäfer oder Buffalowurm (Alphitobius diaperinus)

Diese Insekten dürfen nun in einer äußerst breiten Palette an Produktgruppen in unterschiedlichen Mengenanteilen enthalten sein.

Darüber hinaus ist es in unserem Kulturkreis nicht üblich, Insekten zu verspeisen. Der Gedanke an den Verzehr von Insekten stößt bei einer Vielzahl der österreichischen Bürger auf Ablehnung und löst bei ihnen Ekel aus. Ekel hat nun aber auch eine Funktion: Er schützt uns davor, etwas zu verzehren, das uns nicht guttut. Es ist unerlässlich, Menschen davor zu bewahren, versehentlich etwas zu verspeisen, vor dem sie sich ekeln oder das potentiell schädlich für sie ist. Da nun aber Insekten nicht zu den 14 Hauptallergenen gehören, müssen sie in der Zutatenliste nicht optisch hervorgehoben werden, können somit leicht übersehen werden. Auf Speisekarten müssen sie zB überhaupt nicht angeführt werden.

Damit für die Konsumenten klar ersichtlich ist, welche Produkte Insekten – welche bei uns in Österreich keine üblichen Zutaten sowie potenziell gesundheitsschädlich sind – enthalten, ist es erforderlich, für sowohl unverpackte als auch verpackte Lebensmittel, die Insekten enthalten, eine besondere Kennzeichnungspflicht einzuführen. Die Kennzeichnung soll erfolgen durch Anbringen eines optisch auffälligen Hinweises entweder auf der Vorderseite des Produkts oder in unmittelbarer Nähe zur Zutatenliste. Weiters hat eine solche Kennzeichnung insbesondere auch auf Menükarten in Restaurants bei Speisen, die Insekten enthalten, zu erfolgen.

Linz, am 09.03.2023

(Anm.: Fraktion der MFG)
Krautgartner, Häusler, Aigner

Beilage 459/2023

Insekten in Lebensmitteln